Darf die EZB eigenmächtig unbegrenzt Staatsanleihen von Ländern in Finanznot kaufen?
Ja, sie darf – wenn auch unter Auflagen. Das entschied heute das Bundesverfassungsgericht (BVG) und wies damit die Klagen tausender deutscher Bürger zurück.
Das Bundesverfassungsgericht hatte 2014 schwerwiegende Bedenken geäußert und die anhängigen Klagen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung verwiesen. Der hatte keinen Verstoß gegen EU-Recht darin gesehen und ein entsprechendes Urteil gefällt. Viele sahen darin einen Freibrief für die ihrer Meinung nach falsche Geldpolitik der EZB.
Die EZB darf damit „Outright Monetary Transactions“ vornehmen, um durch den Kauf von Staatsanleihen die Zinslast der Länder zu drücken, denen Zahlungsunfähigkeit droht. Das ist nach Auffassung des BVG zwar grenzwertige Wirtschaftspolitik, aber nicht verbotene Finanzpolitik. Die Richter in Karlsruhe schlossen sich damit im Wesentlichen dem Urteil des EuGH von 2015 an, wenn gewisse Auflagen eingehalten würden.
Für die Bundesregierung sagte Finanz-Staatssekretär Jens Spahn (CDU) dazu: „In dieser Rechtsauffassung fühlen wir uns bestätigt“, die Bundesregierung achte selbstverständlich darauf, daß Recht umgesetzt und eingehalten werde. Warum beruhigt mich das nicht?
Meiner Meinung nach mindert das nicht die Risiken für uns Steuerzahler. Denn der direkte Eingriff in nationale Haushalte erfolgt weitgehend unkontrolliert vom Parlament, wenn auch innerhalb des Mandats der EZB, dem alle Länder des Euroraums ja grundsätzlich zugestimmt haben. Die „ungewöhnlichen Maßnahmen“ der EZB bleiben deshalb nach wie vor eine Mogelpackung sowohl für Sparer als auch für Steuerzahler. Würde ich als Unternehmer so handeln, hätte die Finanzverwaltung dafür wohl nur ein Wort: Gestaltungsmissbrauch.